Verhaltenskodex in der LederindustrieVorwortCOTANCE (Europäischer Verband der
Gerbervereinigungen) und EGV:TBL (Europäischer Gewerkschaftsverband:Textil,
Bekleidung, Leder) geben im Rahmen des Zusammentreffens auf europäischer Ebene
im sektoralen Sozialen Dialog ihrem intensiven Bestreben Ausdruck, die
Menschenrechte am Arbeitsplatz zu respektieren. Die europäischen Unterzeichner
dieses Verhaltenskodexes begrüßen den weltweiten Handel, offen und fair
basierend u.a. auf der Einhaltung der IAO Übereinkommen als auch der
internationalen Prinzipien für Menschenrechte und Menschenwürde. Die Sozialpartner setzen sich für
einen Europäischen Leder- und Gerbereisektor ein, welcher produktiv,
international wettbewerbsfähig ist und gleichzeitig die Grundlagen der
Menschenrechte respektiert. Sie erkennen ihre Verantwortung gegenüber
den Arbeitnehmern in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, zu denen sie produzieren
oder ihre Dienstleistungen zur Verfügung stellen oder wie diese von den
Mitgliedsfirmen angeboten werden, an. Artikel 1
– Inhalt des Verhaltenskodex
COTANCE und EGV:TBL fordern ihre
Mitglieder auf, aktiv die Unternehmen und Beschäftigten des Europäischen
Leder- und Gerbereisektors zu ermutigen, die folgenden IAO Übereinkommen in
ihren möglichen Verhaltenskodex in allen Ländern, weltweit, in welchen sie
direkt oder indirekt tätig sind (u.a. Zulieferwesen), zu respektieren und zu
berücksichtigen: 1.1
Verbot von
Zwangsarbeit (Konvention 29 und 105) 1.2
Verbot von
Kinderarbeit (Konvention 138 und 182) 1.3
Koalitionsfreiheit
und Recht von Kollektiv-Verhandlungen Die Arbeitnehmervertreter dürfen
keinerlei Diskriminierung ausgesetzt werden und haben Zugang zu allen Arbeitsplätzen,
wenn dies für die Ausübung ihrer Vertretungsfunktion notwendig ist (Übereinkommen
135 und Empfehlung 143 der IAO). 1.4
Nichtdiskriminierung
am Arbeitsplatz (Konvention 100 und 111) 1.5
Angemessene Arbeitszeiten 1.6.
Angemessene Arbeitsbedingungen Die in
Hinsicht auf Gesundheit und Arbeitssicherheit besten Produktionsverfahren werden
angewandt, abhängig vom technischen Entwicklungsstand und den spezifischen
Risiken. Sowohl jede Anwendung von körperlicher Gewalt als auch Drohungen,
Strafmaßnahmen oder außergewöhnliche disziplinarische Praktiken, sexuelle
oder andere Belästigungen sowie jegliche Art von Einschüchterung durch den
Arbeitgeber sind streng verboten. 1.7 Bezahlung
einer angemessenen Vergütung Artikel 2
– Verbreitung, Förderung und Durchsetzung
Die Durchsetzung gehört zu den
notwendigen Aktivitäten, welche für die Anwendung des Verhaltenskodexes auf
allen Ebenen notwendig sind. 2.1. COTANCE und EGV:TBL verpflichten sich, den Verhaltenskodex in den notwendigen Sprachen auf allen Ebenen zu fördern und zu verbreiten bis spätestens zum 31 Dezember 2000. 2.2
COTANCE und EGV:TBL werden ihre entsprechenden Mitglieder (siehe die Liste im
Anhang), auffordern, diesen Verhaltenskodex anzunehmen und die progressive
Durchsetzung auf Firmenebene zu fördern. 2.3.
COTANCE und EGV:TBL werden, falls notwendig, Ausbildungs- und
Informationsveranstaltungen durchführen. 2.4.
COTANCE und EGV:TBL werden ihre Mitgliedsorganisationen und die Unternehmen
auffordern, diesen Verhaltenskodex als Vorspann in allen ihren Verträgen mit
ihren Unterauftragnehmern und Lieferanten aufzunehmen. COTANCE und EGV:TBL
werden die Firmen entsprechend ermutigen, dass der Verhaltenskodex von ihren
Unterauftragnehmern und Zulieferern sowie den entsprechenden Mitarbeitern
verstanden wird. Artikel 3
– Follow up, Überwachung und Unterstützungsmaßnahmen
3.1. COTANCE
und EGV:TBL stimmen im Zusammenhang mit dem sozialen sektoralen Dialog auf europäischer
Ebene darin überein, die Fortschritte bei der Durchsetzung des Verhaltenskodex
laufend zu beobachten. 3.2 Zu diesem
Zweck werden COTANCE und EGV:TBL jährlich eine Sachstandsanalyse des
Verhaltenskodex durchführen. Dies soll zum ersten Mal bis spätestens zum
30.06.2001 geschehen. Den Parteien ist es freigestellt, u.a. die Kommission oder
die Mitgliedsstaaten um notwendige Unterstützung zu ersuchen. 3.3 COTANCE
und EGV:TBL stimmen darin überein, dass die Durchsetzung des Verhaltenskodexes
durch eine unabhängige Stelle kontrolliert werden soll, um so die Glaubwürdigkeit
der Kontrolle allen interessierten Parteien zu garantieren. 3.4
COTANCE und EGV:TBL können sich gemeinsam und frei entscheiden,
irgendeine andere Initiative bei der Verlängerung der Durchsetzung des
Verhaltenskodexes im Rahmen des Europäischen Sozialen Dialoges zu starten. Artikel 4
–Meistbegünstigungsklausel
COTANCE Mitglieder oder die
angeschlossenen Unternehmen können günstigere Klauseln in ihrem jeweiligen
Verhaltenskodex einführen. Die Durchsetzung des gegenwärtigen Verhaltenskodex
darf unter keinen Umständen ein Argument dafür bilden, günstigere bereits in
Kraft befindliche Regelungen zurückzunehmen. Brüssel, 10. Juli 2000 |